Einlagensicherung

Die Einlagensicherung bezweckt die Deckung für nicht verfügbare Einlagen bei Banken, die gemäss den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und zu zahlen sind, jedoch im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Bank nicht gezahlt werden können.

Tritt bei einer liechtensteinischen Bank, welche in einem aufrechten Vertragsverhältnis mit der EAS steht, infolge Nachlassstundung oder Konkurs der sogenannte „Sicherungsfall“ nach Art. 7 EAG ein, sind die Teilnehmer im Segment Banken der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung SV (EAS) verpflichtet, Gelder bereit zu stellen, damit die EAS möglichst rasch die erstattungsfähigen Einlagen ausbezahlen kann.

Gesichert werden die Einlagen von einzelnen Privat- oder Firmenkunden bis zu einem Maximum von CHF 100‘000.-- oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung. Unter Einlagen sind Kontoguthaben jeglicher Art sowie Call- und Festgelder (inkl. Marchzinsen) zu verstehen. Verfügt ein Kunde über mehrere Konten bei einer Bank oder besitzt er neben seinem eigenen Konto auch einen Anteil an einem Gemeinschaftskonto, so gilt die Obergrenze nicht für jedes Konto einzeln sondern für all seine Konten zusammengefasst.

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unserem Flyer oder in den häufig gestellten Fragen (FAQ).

 

Informationsbogen für Einleger nach Art. 30 Abs. 3 EAG

Wir haben die für Sie relevanten Informationen über die Einlagensicherung in Liechtenstein im Informationsbogen für Einleger in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch zusammenfassend dargestellt. Sie können den Informationsbogen mit Anklicken auf den Link als PDF-Dokument aufrufen.

Banken haben Einlegern vor Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen diesen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen.