Glossar

Andere Finanzdienstleister

Im Rahmen der Anlegerentschädigung können sich folgende Finanzdienstleister der Sicherungseinrichtung anschliessen:

  • Wertpapierfirmen nach BankG
  • Vermögensverwaltungsgesellschaften nach VVG
  • Verwaltungsgesellschaften nach UCITSG bzw. Manager alternativer Investmentfonds nach AIFMG, welche eine Zusatzbewilligung für die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum halten

Anleger

Kunde einer Bank oder eines anderen Finanzdienstleisters, bei welchem er in Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente im Sinne der Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut.

Anlegerforderungen

Gelder und Finanzinstrumente, die von einer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister in Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

Aufsicht

Die laufende Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzung von Unternehmen, die gewerbsmässig Bank- und andere Finanzdienstleistungen erbringen, sowie die Missbrauchsbekämpfung sind Kernaufgaben einer prudenziellen Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde. In Liechtenstein sind Banken und anderen Finanzdienstleister der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht (FMA) unterstellt.

Banken

Banken sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig insbesondere folgende Geschäfts betreiben dürfen:

  • Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern (Einlagengeschäft);
  • Ausleihung von Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern (Kreditgeschäft);
  • Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere (Depotgeschäft);
  • Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere (Garantiegeschäft)
  • Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Devisen, Schecks oder Wechseln (Devisen- und Valutengeschäft)

Banken dürfen darüber hinaus auch folgende Dienstleistungen erbringen:

  • Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen;
  • Zahlungsdienste
  • Ausgabe von E-Geld

Personen und Unternehmen, die nicht über eine Zulassung als Bank verfügen und dem Bankengesetz unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.

BankG

Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz; BankG).

Jede in Liechtenstein tätige Bank und Wertpapierfirma benötigt eine Zulassung durch die FMA und muss die Bestimmungen des liechtensteinischen Bankengesetzes erfüllen. Eine der Bewilligungsvoraussetzungen ist gemäss Art. 7 BankG der Anschluss an eine Sicherungseinrichtung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG)

Call- und Festgeld

Formen von Termingeldern (Einlagen).

Deckungssumme

Maximale Höhe, bis zu der anspruchsberechtigte Einleger bzw. Anleger entschädigt werden.

EAG

Gesetz vom 27. Februar 2019 über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz; EAG).

Dieses Gesetz regelt die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Banken und Wertpapierfirmen. Es bezweckt den Schutz der Einleger und Anleger von Banken und Wertpapierfirmen sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Bank- und Wertpapierwesen und der Stabilität des Finanzsystems.

EFDI

European Forum of Deposit Insurers - Europäische Vereinigung der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Einrichtungen mit Sitz in Brüssel, Belgien (www.efdi.eu). EFDI deckt den gesamten Raum des Europarats ab und wird von der EU-Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) als Expertenvereinigung regelmässig konsultiert. EFDI's Hauptziel ist die Förderung der Finanzstabilität durch Stärkung der Rolle und europäischen sowie internationalen Zusammenarbeit von Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystemen, indem sie den Austausch und die Diskussion von Erfahrungen und Fachwissen unter ihren Mitgliedern erleichtert.

Die EAS ist seit 2010 Mitglied der EFDI.

Einlagen

Einlagen sind grundsätzlich Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken. Der Kunde wird im Umfang der Einlage zum Gläubiger der Bank. Kundenguthaben können in unterschiedliche Kontoformen (z. B. Privat-, Kontokorrent- oder Sparkonten sowie Termingeldkonten) veranlagt sein.

Einleger

Kunde einer Bank, welcher Guthaben auf einem Bankkonto hat (Inhaber).

Entschädigungsfall

Ein Entschädigungsfall in einem Anlegerentschädigungssystem nach Art. 36 EAG liegt vor, wenn

  1. die FMA festgestellt hat, dass eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister aus Gründen, die mit der Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen aus den Anlegerforderungen nachzukommen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung dieser Verpflichtungen besteht;
  2. die FMA hinsichtlich der gedeckten Anlagerforderungen einer Bank oder eines anderen Finanzdienstleisters ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. g BankG); oder
  3. ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank oder des anderen Finanzdienstleisters unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Anlegerforderungen gegen die Bank oder den anderen Finanzdienstleister bewirkt.

EU-Richtlinien

EU-Richtlinien sind Rechtsakte der Europäischen Union (EU) und als solche Teil des sekundären Unionsrechts. Richtlinien, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam erlassen.

Es bleibt den einzelnen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzen. Sie haben also bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen.

Finanzinstrumente

Zu den Finanzinstrumenten zählen:

  • Übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden wie
    • Aktien und aktienähnliche Gesellschaftsanteile, einschliesslich Zertifikate für solche Wertpapiere;
    • Schuldverschreibungen, Anleihen und andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikate für solche Wertpapiere;
    • Alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf/Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Bezahlung führen (Bezugsrechte);
  • Geldmarktinstrumente wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
  • Anteile an Publikumsfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere; OGAW), an Investmentunternehmen für andere Werte und Immobilien sowie alternativen Investmentfonds (AIF);
  • Derivatkontrakte wie Optionen, Futures, Swaps, ausserbörsliche Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte;
  • Weitere Wertpapiere nach Anhang 2 Abschnitt C BankG.

Dazu gehören auch Blockchain-basierte Instrumente, die über die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) im Sinne eines "Security Token" emittiert werden.

FMA

Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) sorgt gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag für die Gewährleistung der Stabilität des Finanzmarktes Liechtenstein, den Schutz der Kunden, die Vermeidung von Missbräuchen sowie die Umsetzung und Einhaltung anerkannter internationaler Standards.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.fma-li.li.

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto ist ein Bankkonto mit mindestens zwei Inhabern. Je nach Vertrag können die Inhaber jeweils einzeln (Oder-Konto) oder aber nur gemeinsam (Kollektivkonto, Und-Konto) über die hinterlegten Werte verfügen.

Konkurs (Insolvenz)

Der Konkurs tritt dann ein, wenn eine Unternehmung trotz Sanierung oder bei mangelnder Aussicht auf eine Sanierung zahlungsunfähig ist.

Kann eine zahlungsunfähige Unternehmung nicht saniert werden, wird ein Konkursverfahren eröffnet. Für die Eröffnung und Abwicklung des Verfahrens ist das Landgericht zuständig. Die FMA hat Parteistellung.

Liechtensteinischer Bankenverband (LBV)

Der Liechtensteinische Bankenverband (LBV) wurde 1969 gegründet und ist die Stimme der in Liechtenstein tätigen Banken im In- und Ausland. Er vertritt die Interessen der angeschlossenen Banken gegenüber der Regierung, den Behörden, der Öffentlichkeit sowie nationalen und internationalen Organisationen und Verbänden und koordiniert die gemeinsamen Aktivitäten der Mitgliedsbanken.

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.bankenverband.li

Manager alternativer Investmentfonds (AIFM)

Manager alternativer Investmentfonds (AIFMs) sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig alternative Investmentfonds (AIFs) verwalten und vertreiben. Unter Vorbehalt einer separaten Zulassung können sie zusätzlich die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erbringen. Weitere zulässige Dienstleistungen eines AIFMs sind in Art. 29 des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) aufgeführt.

AIFMs dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.

Privilegierung

Zum Zwecke des Gläubigerschutzes werden im Rahmen eines Konkursverfahrens von Banken bestimmte Guthaben (Einlagen) bevorzugt behandelt (Art. 56a BankG).

Revisionsstelle (anerkannt)

Die EAS hat die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit ihrer Organisation und der Geschäftstätigkeit sowie den Geschäftsbericht regelmässig durch eine anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Die Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstellen können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten, welche die Formerfordernisse von Art. 37 Abs. 2a BankG erfüllen. Revisionsstellen werden von der FMA beaufsichtigt.

Sicherungsfall

Ein Sicherungsfall im Einlagensicherungssystem nach Art. 7 EAG liegt vor, wenn:

  1. die FMA festgestellt hat, dass eine Bank aus Gründen, die mit ihrer Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht;
  2. die FMA hinsichtlich der gedeckten Einlagen einer Bank ein Verbot zur Auszahlung verfügt hat (Art. 35 Abs. 2 Bst. g BankG); oder
  3. ein Gericht aus Gründen, die mit der Finanzlage der Bank unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen hat, die ein Ruhen der Rechte der Einleger, Forderungen gegen die Bank zu erheben, bewirkt.

Stiftung

Eine Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist.

Treuhand- und Anderkonten

Ein Treuhandkonto ist grundsätzlich ein in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes Konto. Ein Anderkonto ist eine spezielle Form des Treuhandkontos. Der Inhaber des Anderkontos verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch.

Vermögensstrukturen

Innerhalb einer Rechtsperson verselbständigte Vermögenswerte aller Art mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Darunter sind insbesondere Stiftungen oder andere stiftungsähnliche Gesellschaftsformen (z. B. die liechtensteinische Anstalt) und Trusts zu verstehen.

Vermögensverwaltungsgesellschaft (VVG)

VVGs sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Vermögensverwaltung für Dritte erbringen oder vermitteln. Dazu gehören insbesondere die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und die Anlageberatung. Weitere zulässige Dienstleistungen einer VVG sind in Art. 3 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung (VVG) aufgeführt.

VVGs dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.

Verwaltungsgesellschaft (Verw.ges.)

Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Publikumsfonds (UCITS) verwalten und vertreiben. Unter Vorbehalt einer separaten Zulassung können sie zusätzlich die individuelle Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum erbringen. Weitere zulässige Dienstleistungen einer Verwaltungsgesellschaft sind in Art. 14 des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (UCITSG) aufgeführt.

Verwaltungsgesellschaften dürfen zu keinem Zeitpunkt Vermögenswerte oder Gelder ihrer Kunden entgegennehmen oder halten.

Wertpapierdienstleistungen

Zu den Wertpapierdienstleistungen gehören Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten:

  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen;
  • Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden;
  • Individuelle Portfolioverwaltung (mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Kundenmandats);
  • Anlageberatung;
  • Handel auf eigene Rechnung;
  • Übernahme von Emissionen und Platzierungen;
  • Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems (MTF/OTF)
Zu den Nebendienstleistungen gehören:
  • Verwahrung und Verwaltung;
  • Wertpapier- und Finanzanalyse;
  • Gewährung von Krediten/Darlehen an Anleger;
  • Beratungs-Dienstleistungen in Zusammenhang mit Unternehmensstrukturierungen;
  • Weitere

Wertpapiere

Finanzinstrumente nach Anhang 2 Abschnitt C BankG

Wertpapierfirmen

Wertpapierfirmen sind Unternehmen der Finanzdienstleistungs-Branche, die gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen.

Wertpapierfirmen dürfen KEINE Einlagen entgegennehmen. Sie können Gelder entgegennehmen, wenn diese in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen eingesetzt werden sollen. Von Wertpapierfirmen gehaltene, verwahrte und verwaltete Gelder und Finanzinstrumente sind NICHT durch die Einlagensicherung gedeckt.