Anlegerentschädigung

Die Anlegerentschädigung bezweckt die Deckung für Forderungen in Bezug auf Wertpapiere und ähnliche Anlageinstrumente, die dadurch entstanden sind, dass eine Bank oder ein anderer Finanzdienstleister nicht in der Lage war, gemäss den für ihn geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen

a) Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten werden; oder

b) den Anlegern Finanzinstrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen gehalten, verwahrt oder verwaltet werden.

Tritt bei einem liechtensteinischen Finanzdienstleister, welcher in aufrechtem Vertragsverhältnis mit der EAS steht, infolge Zahlungsunfähigkeit, eines Auszahlungsverbotes oder Konkurses der sogenannte „Entschädigungsfall“ nach Art. 36 EAG ein, entschädigt das jeweilige vom Entschädigungsfall betroffene EAS-Segment dem Kunden berechtigte Ansprüche in Höhe seiner gedeckte Anlegerforderungen innerhalb der gesetzlichen Frist.

Gesichert werden die Anlegerforderungen ausschliesslich von nicht-professionellen Kunden, insbesondere Privatkunden, bis zu einem Maximum von CHF 30‘000.-- pro Person oder dem Gegenwert dieser Summe in einer anderen Währung.

Folgende Segmente stellt die EAS für Banken und andere liechtensteinische Finanzdienstleister zur Verfügung:

  • Segment Banken für Banken nach dem BankG
  • Segment Wertpapierfirmen für Wertpapierfirmen nach dem BankG
  • Segment Vermögensverwalter für Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem VVG
  • Segment Verwaltungsgesellschaften/AIFMs für Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und Manager alternativer Investmentfonds nach dem AIFMG

Weitere Antworten auf Ihre Fragen finden Sie in unseren häufig gestellten Fragen (FAQ).

zu den FAQs    Glossar

 

Für Bankkunden

Spezifisch für anspruchsberechtigte Bankkunden gilt, dass in einem Entschädigungsfall zusätzlich zu den Einlagen auch die Anlegerforderungen bis zu einem Maximum von CHF 30‘000.-- pro Person gedeckt sind, wobei Kontobestände nicht doppelt entschädigt werden. Allerdings dürfte diese gesetzlich vorgesehene Sicherungsform in der Praxis kaum eine grosse Relevanz erhalten, wird doch das gesamte Depotvermögen eines Kunden bei einem Bankenkonkurs ausschliesslich zu seinen Gunsten aus der Konkursmasse ausgeschieden (Aussonderungsprivileg).